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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragliche Grundlagen

1.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BACKEND GmbH & Co. KG, Wittelsbacherstr. 20, 80469 München, („BACKEND“ oder auch „wir“) (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und sämtliche Dienstleistungen und/oder Lieferungen von BACKEND im In- und Ausland an Vertragspartner („Kunden“). Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Unsere AGB gelten dabei ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden, die von unseren AGB abweichen, werden nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages, und zwar auch nicht durch unser Schweigen oder Bezugnahme auf Erklärungen des Kunden, welche Vertragsbedingungen des Kunden enthalten oder auf solche verweisen, und auch nicht durch eine vorbehaltlose Annahme eines Angebots, vorbehaltslose Ausführung von Lieferungen oder sonstige vorbehaltslose Leistungserbringung oder vorbehaltslose Annahme von Zahlungen durch uns. Abweichende individuelle Vertragsabreden bleiben vorbehalten.

Unsere AGB finden als Rahmenvereinbarung auch für alle gleichartigen künftigen Verträge Anwendung, selbst wenn wir nicht in jedem Einzelfall nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen. Maßgebend ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB, soweit wir diese dem Kunden zuvor mitgeteilt haben.

1.2. Rangfolge der vertraglichen Regelungen

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

  1. Individualvertraglich vereinbarte Verträge; insbesondere der Inhalt der Angebote von BACKEND an den Kunden
  2. Besondere Vertragliche Bedingungen (BVB) von BACKEND in Bezug auf die jeweiligen -vertragsgegenständlichen Leistungen
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die zuerst genannten Vereinbarungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt.

2. Inhalt der Leistungen

BACKEND erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der App und Webentwicklung, Display Advertising, 3D-Rendering & Motion Design, Bildbearbeitung und Medienproduktion sowie Beratung, Konzeption und Design. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu.

Termine zur Erbringung von Leistungen durch BACKEND sind keine Fixtermine, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem BACKEND durch Umstände, die BACKEND nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung.

BACKEND ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

BACKEND ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen.

Die rechtlichen Grundlagen für

  • IT- und Multimedia-Leistungen (2.1)
  • Digitales Marketing (2.2)
  • Web- und Netzwerk-Services (2.3)
  • Bildbearbeitung & Medienproduktion, CGI & Motion Design, Beratung, Konzeption, Kreation & Design (2.4)

sind vorrangig und detailliert in BVB sowie nachrangig und allgemein in diesen AGB geregelt. Wenn BACKEND sich verpflichtet, für den Kunden entgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Solche Leistungen, die sich nach Dienstvertragsrecht richten, sind z.B. die Marketingberatung des Kunden sowie Design und Pflege einer Web-Site und Leistungen im Zusammenhang mit Suchmaschinenmarketing (SEM), insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung (SEO). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt BACKEND keine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.

2.1. IT- und Multimedia Leistungen

BACKEND ist zur Herausgabe von Quellcodes, sowie zur Installation von erstellten Multimedia-Produkten beim Kunden oder auf Servern des Kunden nur verpflichtet, wenn dies im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung explizit vereinbart worden ist. Andernfalls wird weder die Quellcodeherausgabe noch die Installation und /oder Implementierung in die Systemumgebung des Kunden von BACKEND geschuldet.

BACKEND ist nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern kann sich zur Erfüllung ihr geeignet erscheinender Subunternehmer bedienen.

2.1.1. Frontend

2.1.1.1. BACKEND erbringt für den Kunden Multimedia-Leistungen im Frontend-Bereich. Darunter sind insbesondere die Konzeption und das Design von Internetauftritten (Webseiten), Bannern und Werbekampagnen, sowie Programmierund Beratungsleistungen für Internetauftritte zu verstehen. Die Leistungserbringung erfolgt gemäß den schriftlichen oder anderweitig dokumentierten Vorgaben in der Leistungsbeschreibung.

2.1.1.2. Auf Wunsch des Kunden wird BACKEND dem Kunden ein Angebot unterbreiten, um zusätzlich einen Webseiten-Pflege-Vertrag abzuschließen. Diese Dienstleistungen werden über einen gesondert zu vereinbarenden Festpreis oder nach Zeitaufwand Stunden abgerechnet.

2.1.2. Backend (Software für Websites)

2.1.2.1. BACKEND bietet auch Leistungen im Backend-Bereich von Webseiten an. Hierunter fallen – soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen – die Lieferung standardisierter Software und/oder die Erstellung von Software.

2.1.2.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass BACKEND standardisierte Software in der Regel nicht individuell auf die Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt BACKEND keine eigene Dokumentation für gelieferte Software.

2.1.3. Open Source Software

Die von BACKEND entwickelte und/oder vertriebene Software kann ganz oder in Teilen aus Open Source Software bestehen. Für den Erwerb der Rechte an Open Source Software geltend die auf die jeweilige Open-Source-Software anwendbaren Lizenzbestimmungen („Open Source Lizenzen“). BACKEND wird dem Kunden auf Nachfrage mitteilen, auf welche Bestandteile welche Open Source Lizenzen Anwendung finden. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die jeweils einschlägigen Open Source-Lizenzen einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Open Source-Lizenzen kann – je nach Inhalt der Open Source-Lizenz – unter anderem zum Verlust des Nutzungsrechtes an den Open Source Bestandteilen führen.

2.1.4. Gesetzeskonformer Einsatz

Der gesetzkonforme Einsatz der Leistungen von BACKEND (v.a. in den Bereichen Chat-Communication, E-Mail Marketing, Backoffice & Club, Redaktionssysteme (CMS), Shop-System, Gaming-Module, Bewegte Bilder (Streaming)) obliegt dem Kunden. Ebenso liegt die Verantwortung für die Nutzung sämtlicher seitens BACKEND gelieferten Leistungen, insbesondere zur Verfügung gestellte Software und verbreitete Inhalte (z.B. Inhalt von Mails / Chatkommunikationen) ausschließlich beim Kunden.

Sofern Dritte gegenüber BACKEND rechtliche Ansprüche aufgrund eines vermeintlich rechtswidrigen Einsatzes der Leistungen von BACKEND, den BACKEND nicht zu vertreten hat, geltend machen, stellt der Kunde BACKEND von sämtlichen Ansprüchen frei (einschließlich der BACKEND entstehenden erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung). Dies gilt nicht, soweit
der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat, es sei denn, die Pflicht zur Freistellung ist aufgrund Gesetzes verschuldensunabhängig.

2.2. Digitales Marketing

Neben der Vermittlung und dem Verkauf von herkömmlichem Werberaum in Online-Medien, wie er sich durch Banner, Buttons, Pop-Ups, Interstitials, Superstitials oder Sticky-Ads am Markt etabliert hat, erbringt BACKEND nach Beauftragung durch den Kunden auch sämtliche Sonderwerbeformen und Kampagnen, wie Associate Programs, Sponsoring (Events und Specials), B2B-Features und ähnliche neue Werbeformen sowie Suchmaschinenmarketing. Diese Marketingleistungen werden als Agenturleistungen auf Grundlage von Dienstvertragsrecht erbracht. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von BACKEND.

2.3. Web- und Netzwerk-Services

2.3.1. Allgemeines

BACKEND erbringt im Bereich der Web- und Netzwerk-Services u.a. die folgenden Leistungen:

  • Domain Hosting
  • Server Hosting
  • Netzwerkaufbau und Pflege
  • Security Konzepte
  • EDV & Groupware-Lösungen
  • Funktionserweiterungen (Secure Socket Layer; Font-Hosting; Statistik- und Webanalyse-Tools; Backup; Support).
2.3.2. Domain Hosting

Falls BACKEND Leistungen im Bereich Domain-Hosting, wie Verschaffung und/oder Pflege von Domains erbringt, gelten zusätzlich und vorrangig zu diesen AGB die besonderen Vertragsbedingungen von BACKEND für Domain Service und die Leistungsbeschreibungen.

2.3.3. Server Hosting

BACKEND erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet. Hierzu stellt BACKEND dem Kunden Systemressourcen auf einem Server zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Umfang ablegen. Die Leistungen von BACKEND beim Server Hosting beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von BACKEND betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Serverplatz. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist BACKEND nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.

2.3.4. Verfügbarkeit / Servicelevels

2.3.4.1. BACKEND erbringt Domain- und/oder Server Hosting Provider Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99,5 % im Monatsmittel, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird. Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden planmäßige und / oder angekündigte Wartungsarbeiten (Wartungsfenster). BACKEND wird diese Wartungsfenster rechtzeitig mitteilen und sich nach besten Kräften bemühen diese außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten werktags von Montag – Freitag – außer an bayern- und deutschlandweit gültigen Feiertagen – zwischen 9 und 17 Uhr (MEZ bzw. MESZ) durchzuführen.

2.3.4.2. Die Internettransit-Dienstleistungen werden mit den Service Levels zur Verfügung gestellt, die sich aus der Anlage „Leistungsmerkmale Service Level Agreements“ ergeben.

2.3.4.3. Folgende Leistungsstörungen sind von BACKEND nicht zu vertreten: Jede Störung, Nichtverfügbarkeit, Verzögerung oder andere Qualitätsminderung der Dienstleistung, die durch höhere Gewalt verursacht wird; Leistungsstörungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie jede Störung, Nichtverfügbarkeit, Verzögerung oder andere Qualitätsminderung der Dienstleistung, die durch Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmen von BACKEND) verursacht wird (insbesondere durch Netzbetreiber oder von Dritten kontrollierte Verkehrsübergabepunkte, Einrichtungen oder Stromversorgungsleistungen Dritter oder durch Faserdurchtrennung Dritter).

2.4 Bildbearbeitung & Medienproduktion, CGI & Motion Design, Beratung, Konzeption, Kreation & Design

Bei Leistungen aus den Bereichen wie unter Punkt 2.4 aufgezählt, sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen vorrangig gültig.

2.4.1 Lieferung

2.4.1.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

2.4.1.2 Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

2.4.1.3 Außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, welche die Leistungserbringung, die Beschaffung oder den Versand verhindern oder erschweren, z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände von der Lieferpflicht. Werden durch diese Umstände das Lieferdatum bzw. die Lieferung mehr als einen Monat überschritten bzw. aufgehalten, sind beide Teile berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

2.4.1.4 Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

2.4.1.5 Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

2.4.1.6 Gefahrenübergang/Gefahrtragung: Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Ansprüche wegen verspäteter postalischer oder sonstiger Zustellung sind ausgeschlossen.

2.4.2 Handelssitte

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (wie z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, wie digitale Daten, Lithos oder Druckplatten,
die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

2.4.3 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder an seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

2.4.4 Beanstandungen

2.4.4.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2.4.4.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

2.4.4.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückg.ngigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

2.4.4.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

2.4.4.5 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

2.4.4.6 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

2.4.4.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass der Auftraggeber unangemessen benachteiligt würde.

3. Sicherung der Leistungen

3.1. Rechte des Kunden bei nicht vertragsgemäßer Leistung

3.1.1 Rechte des Kunden bei Sachmängeln

Dem Kunden stehen bei Sachmängeln die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

Im Falle eines Sachmangels bei Vereinbarung eines Kaufvertrages ist BACKEND nach deren Wahl, die BACKEND innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Eine Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass BACKEND dem Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäße und zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffern 3.2. (Haftung) und 3.6 (Verjährung) beschränkt.

Für die nachfolgenden Vertragstypen – im Falle von Dienstvertragsrechts generell bei nicht vertragsgemäßer Leistung, soweit nicht unter Ziffer 3.1.2 abweichend geregelt – gelten ergänzend die Regelungen nach Ziffer. 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.

3.1.1.1. Dienstvertragsrecht

Auf die vertraglichen Pflichten von BACKEND zur Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere bei Front-End-Leistungen, beim Digitalen Marketing, beim Website-Hosting und der Wartung bzw. Pflege von Software und/oder Webseiten, die sich nach dem Recht der Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB) oder der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§§ 675, 611 ff. BGB) richten, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. BACKEND wird sich um die Erreichung des jeweils angestrebten Ergebnisses bemühen. Weitergehende Verpflichtungen sowie die Gewähr für die Erzielung der vom Kunden angestrebten Ergebnisse kann BACKEND jedoch nicht übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, BACKEND Aufwendungen nach Maßgabe von § 670 BGB zu erstatten, soweit diese nicht bereits durch die Vergütung abgegolten sind und sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Der Kunde trägt sämtliche Kosten selbst, (i) die ihm durch die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder sonstiger Leistungen von Dritten entstehen, (ii) die ihm durch die Beschaffung und das Vorhalten der zur Inanspruchnahme der Leistungen von BACKEND erforderlichen IT-Infrastruktur entstehen, (iii) die BACKEND im Zusammenhang mit etwaigen Prüfungen durch die Datenschutzaufsicht oder – soweit steuerrechtliche relevante Daten Gegenstand der Speicherung sind – die Finanzbehörden entstehen und (iv) die unter missbräuchlichem Zugriff auf das System von BACKEND unter Nutzung der von BACKEND überlassenen Zugangsdaten verursacht worden sind, wenn und soweit der Kunde die Benutzung dieser Zugangsdaten zu vertreten hat.

3.1.1.2. Kaufrecht

Sofern Kaufrecht zur Anwendung kommt (insbesondere beim Verkauf von Software, bei einem Webdesign-Vertrag (in Gestalt eines Werklieferungsvertrages (§ 650 BGB)) usw.), ist der Kunde – soweit er Kaufmann ist – verpflichtet, die Produkte auf offensichtliche Mängel, die einem Durchschnittsanwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere leicht sichtbare Funktionsmängel von Produkten sind gegenüber BACKEND unverzüglich nach Lieferung unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen gegenüber BACKEND innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels durch den Kunden unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels zu Nachweiszwecken schriftlich oder in Textform gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt das Produkt in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Hat BACKEND den Mangel arglistig verschwiegen, so kann BACKEND sich nicht auf die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit berufen.

Im Übrigen leistet BACKEND lediglich Gewähr dafür, dass Produkte zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.

Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht bei Eingriffen oder sonstigen Änderungen des Produkts durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen nicht ursächlich für den Mangel sind.

Erbringt BACKEND nach Meldung eines Sachmangels durch den Kunden Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist der Kunde verpflichtet, BACKEND die durch die Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels entstandenen Schäden und erforderliche Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat bei seiner Meldung des Mangels keine Pflichten verletzt oder seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

3.1.1.3. Mietrecht

Sollten Leistungen oder Teile davon als mietvertragliche Leistungen zu klassifizieren sein, insbesondere die entgeltliche Überlassung von Software auf Zeit, so gelten hierfür die §§ 535 ff. BGB mit folgenden Abweichungen:

Eine verschuldensunabhängige Haftung von BACKEND nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

Abweichend von § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Kunde eine Minderung der Vergütung in Bezug auf die Pflicht zur Bereitstellung der Produkte bzw. Leistungen nicht durch einen Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen; Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der letzte Absatz von Ziffer 3.1.1.2 findet entsprechende Anwendung.

3.1.1.4. Werkvertragsrecht Sofern im Einzelfall Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet und kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

BACKEND leistet Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Werkleistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.

Die Dringlichkeit der Behebung eines Mangels richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.

Der letzte Absatz von Ziffer 3.1.1.2 findet entsprechende Anwendung.

3.1.2. Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

3.1.2.1. Dem Kunden stehen bei Rechtsmängeln der Leistungen von BACKEND die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

3.1.2.2. Im Falle eines Rechtsmangels ist BACKEND nach deren Wahl, die BACKEND innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder aber im Falle eines Kauf- oder Mietvertrages zur Ersatzlieferung bzw. im Falle eines Werkvertrages zur Herstellung eines neuen Werks bzw. im Falle einer sonstigen Dienstleistung zur erneuten Erbringung der Dienstleistung verpflichtet und berechtigt. Zu diesem Zweck wird BACKEND nach deren Wahl, die BACKEND innerhalb angemessener Frist treffen wird, auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrecht) zur Beseitigung der Rechtsmangels einräumen oder deren Leistung so abändern, dass sie das Recht nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; dem genügt eine Abänderung der Leistung dergestalt, dass BACKEND dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der bereit gestellten Leistung oder nach der Wahl von BACKEND an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertiger Leistung verschafft, soweit diese weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

3.1.2.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich gewährten Nutzungsberechtigung des Kunden entgegenstehen, so wird der Kunde BACKEND unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung zur Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Der Kunde wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit BACKEND führen und ermächtigt BACKEND hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht BACKEND von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in dem Ermessen von BACKEND steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von BACKEND anerkennen.

3.1.3. Beschränkungen der Haftung und Verjährung

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffern 3.2. (Haftung) und 3.6 (Verjährung) beschränkt.

3.2. Haftung

3.2.1. Allgemeine Haftungsregelungen

3.2.1.1. BACKEND haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften

  • wegen Vorsatzes;
  • für Schäden, soweit diese auf dem Fehlen einer Beschaffenheit, für die BACKEND eine Garantie übernommen hat, oder darauf beruhen, dass BACKEND einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
  • für andere als die unter Buchstabe c) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.2.1.2. In anderen als den in Ziffer 3.2.1.1. aufgeführten Fällen ist die Haftung von BACKEND auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch BACKEND oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den BACKEND bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

3.2.1.3. In anderen als den in 3.2.1.1. und 3.2.1.2. aufgeführten Fällen ist die Haftung von BACKEND wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.2.1.4. Eine verschuldensunabhängige Haftung von BACKEND nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

3.2.1.5. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

3.2.1.6. Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme von Ziffer 3.2.1.4. gelten entsprechend für die Haftung von BACKEND im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auch zu Gunsten von Organen, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von BACKEND.

3.2.2. Besondere Haftungsregelung für das Anbieten von Telekommunikationsdiensten

Sofern BACKEND im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Leistungen Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 und § 44a des Telekommunikationsgesetzes („TKG“) anbietet, gilt für diese Leistungen die in § 44 a TKG enthaltene Haftungsregelung.

3.3. Rechte; Referenznennung

3.3.1. Der Kunde gewährleistet, dass er Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte an den BACKEND zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen überlassenen Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Logos etc.) und sonstiger Materialien ist. Der Kunde ist verpflichtet, BACKEND von allen Ansprüchen, die von Dritten wegen der Verletzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder Persönlichkeitsschutzrechte auf Grund einer Nutzung der überlassenen Inhalte und Materialien für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen, erhoben werden, freizustellen; dies gilt nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, es sei denn, die Pflicht zur Freistellung ist aufgrund Gesetzes verschuldensunabhängig.

3.3.2. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, räumt BACKEND dem Kunden ein einfaches Recht ein, die von BACKEND zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Vertragszwecks für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen von BACKEND ohne deren vorherige Zustimmung zu bearbeiten, Dritten hieran Nutzungsrechte einzuräumen bzw. in irgendeiner Form weiter zu vermarkten. Gesetzliche Befugnisse des Kunden zur Bearbeitung bleiben unberührt.

3.3.3. Der Kunde gestattet BACKEND, ihn und das von BACKEND für den Kunden durchgeführte Projekt als Referenz zu benennen und in die Bewerbung der Dienstleistungen von BACKEND in online- und offline-Medien auch unter Verwendung von Name und Logo des Kunden einzubeziehen.

3.4. Datenschutz; Auftragsverarbeitung

BACKEND sorgt dafür, dass ihre Mitarbeiter die jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über den Datenschutz beachten.

Soweit der Kunde BACKEND mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in seinem Auftrag beauftragt, werden die Parteien eine den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen. Der Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen, auf deren Grundlage sich BACKEND zur Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den Kunden verpflichtet.

Der Kunde stellt BACKEND hinsichtlich sämtlicher erforderlicher Schäden und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung frei, die BACKEND aus
einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar insbesondere auch insoweit, als BACKEND erforderliche Schäden oder Aufwendungen
entstehen, um Angriffe von Dritten abzuwehren oder sich gegen Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden zu verteidigen; dies gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zu vertreten hat, es sei denn, die Pflicht zur Freistellung ist aufgrund Gesetzes verschuldensunabhängig.

3.5. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren, durch den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen, nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend
zu verpflichten.

Weitergehende Vereinbarungen über die Geheimhaltung von Informationen und deren Verwertung sowie gesetzliche Pflichten, etwa nach dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht, bleiben unberührt.

3.6. Verjährung

3.6.1. Soweit BACKEND Leistungen auf der Grundlage von Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) oder dem Recht der Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), z.B. zur Lieferung einer Ware erbringt, verjähren ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften

  • Ansprüche des Kunden gegen BACKEND bei Haftung wegen Vorsatzes;
  • Ansprüche des Kunden gegen BACKEND wegen Mängeln der Ware, soweit BACKEND den Mangel arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen hat;
  • Ansprüche des Kunden gegen BACKEND wegen Mängeln der Ware, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
  • die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche, d.h. die Ansprüche des Kunden gegen BACKEND als Verkäufer einer neu hergestellten Ware, d.h. als Lieferant, auf Ersatz von Aufwendungen, die der Kunde im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer des Kunden geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden als Verkäufer vorhanden war;
  • Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden
    • die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
    • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
    • nach dem Produkthaftungsgesetz.

In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

Die Verjährung der in den § 437 BGB und § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden als Verkäufers gegen BACKEND als seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Ware tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde als Verkäufer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem BACKEND als Lieferant die Ware dem Kunden als Verkäufer abgeliefert hat.

3.6.2. Soweit BACKEND Leistungen auf der Grundlage von Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) erbringt und Gegenstand des Vertrages ein Werk ist, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften

  • Ansprüche des Kunden gegen BACKEND bei Haftung wegen Vorsatzes;
  • Ansprüche des Kunden gegen BACKEND wegen Mängeln des Werks, soweit BACKEND den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat;
  • Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden
    • die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
    • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BACKEND oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BACKEND beruhen;
    • nach dem Produkthaftungsgesetz.

In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln des Werks ein Jahr ab Abnahme.

3.7. Eigentumsvorbehalt

Körperliche Gegenstände, die BACKEND zur Erfüllung eines Kauf- oder Werkvertrages liefert, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dem Eigentum von BACKEND.

4. Vertragliche Durchführung

4.1. Laufzeit / Kündigung

4.1.1. Sofern die Leistungen von BACKEND als Dauerschuldverhältnis erbracht werden (wie u.a. Domain Hosting und Server Hosting) ist, soweit in der Leistungsvereinbarung nichts Anderweitiges vereinbart ist (z.B. eine feste Laufzeit), der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) vollen Kalendermonaten vereinbart. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Wahrung der Schriftform und einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart und wird der Vertrag nicht unter Wahrung der Schriftform und einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten mit Wirkung zum Laufzeitende ordentlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils automatisch um jeweils sechs (6) Kalendermonate, bis er schriftlich fristgemäß ordentlich gekündigt wird.

4.1.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt hiervon unberührt.

4.2. Preise und Zahlungen

4.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an BACKEND zu zahlen. BACKEND erbringt die Leistungen entgeltlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Wenn die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt diejenige Vergütung als vereinbart, die BACKEND für vergleichbare Leistungen auch Dritten anbietet („Listenpreis“). Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Zahlungsmodalitäten richten sich nach dem Angebot in der Leistungsbeschreibung sowie diesen AGB. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung binnen vierzehn (14) Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro.

4.2.2. Wenn BACKEND einen Preis schätzt, ist diese Preisschätzung unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Die Vereinbarung eines Festpreises oder eines Höchstbetrages für Dienstleistungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4.2.3. BACKEND behält sich vor, dass Leistungen nur gegen Vorauskasse erbracht werden, wenn hierfür ein sachlich berechtigter Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.

4.2.4. Der Kunde kann ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen (§ 320 BGB).

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.2.5 Der Kunde kann ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften seine Ansprüche wegen Nichtleistung oder wegen Mängeln gegen Ansprüche von BACKEND aufrechnen, soweit seine Forderungen

  • unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder
  • im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen von BACKEND stehen oder
  • ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzen, z.B. soweit der Kunde gegen BACKEND Ansprüche wegen Mängeln hat.

Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen.

4.2.6 BACKEND ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.

4.2.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). BACKEND steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

4.2.8 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Zahlungsansprüche hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich oder in Textform gegenüber BACKEND geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen durch den Kunden gilt als Genehmigung der Rechnung, soweit BACKEND den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

4.3 Höhere Gewalt

Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist BACKEND zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere (i) ein Streik im Betrieb von BACKEND, (ii) eine Aussperrung im Betrieb von BACKEND, (iii) durch höhere Gewalt verursachte Verzögerungen oder Ausfälle der Belieferung von BACKEND durch Lieferanten, (iv) Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von BACKEND, (v) von BACKEND nicht zu vertretende behördliche oder gerichtliche Verfügungen sowie (vi) Angriffe und Attacken (z.B. durch Schadsoftware (wie z.B. Viren oder DoS-Attacken)), die BACKEND auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Höhere Gewalt ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, soweit BACKEND zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist. BACKEND benachrichtigt den Kunden innerhalb angemessener Frist, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt und wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist.

4.4. Mitwirkungsleistungen des Kunden

4.4.1. Die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen von BACKEND setzt die vertragsgemäße und fristgerechte Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, entfällt die Verpflichtung von BACKEND zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.

4.4.2. Der Kunde stellt BACKEND einen Ansprechpartner zur Verfügung, der innerhalb angemessener Frist für die Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen für den Kunden verbindlich treffen oder herbeiführen kann, Der Kunde ist zudem für die rechtzeitige Bereitstellung von zu verarbeitenden Daten und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie für die .berprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Arbeitsergebnissen in angemessenem Umfang verantwortlich.

4.4.3. Der Kunde wird Mängel der Leistungen von BACKEND in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform geltend machen und dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, dessen Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels angeben.

4.4.4. Soweit sich BACKEND nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten zur Datensicherung oder Datenarchivierung für den Kunden verpflichtet, obliegt dem Kunden selbst nach dem Stand der Technik die Datensicherung, und zwar in anwendungsadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann.

4.4.5. Der Kunde trägt sämtliche Kosten,

  • die ihm durch die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder sonstiger Leistungen von Dritten entstehen und
  • die ihm durch die Beschaffung und das Vorhalten der zur Inanspruchnahme der Leistungen von uns erforderlichen IT-Infrastruktur entstehen.

4.4.6. Wenn BACKEND für den Kunden eine Website pflegt, obliegt es dem Kunden, dafür zu sorgen, dass die Web-Site und abrufbaren Inhalte nicht gegen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und auch nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Dem Kunden obliegt es insbesondere, ein den telemedienrechtlichen Anforderungen genügendes Impressum beizustellen sowie für die Anbringung von Urheber- und/oder Lizenzvermerken sowie einen Schutz vor Entfernung oder Löschung solcher Urheber- und/oder Lizenzvermerke zu sorgen. BACKEND ist selbst weder zu Rechtsdienstleistungen berechtigt noch verpflichtet.

5. Eigenwerbung & Referenznachweise

5.1 BACKEND ist berechtigt die für den Auftraggeber realisierten Projekte zum Zwecke der Eigenwerbung in Präsentationen, Print-Materialien und eigenen Websites zu benennen und abzubilden.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Anwendbares Recht

Auf Verträge von BACKEND mit den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

6.2. Vertragsänderungen und -ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Bestimmungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Jede Partei kann die schriftliche Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen verlangen.

6.3. Schriftform

Die Zusicherung von Eigenschaften durch BACKEND sowie Erklärungen des Kunden zur Mahnung, Fristsetzung, Anfechtung, Minderung, Ausübung des Rücktritts, Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Soweit die Parteien vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax und bei einem Vertrag der Briefwechsel. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

6.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Erbringung von Leistungen von BACKEND und für Zahlungen an BACKEND ist der Sitz von BACKEND.

Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen BACKEND und den Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl von BACKEND der jeweilige Sitz des Kunden oder der jeweilige Sitz von BACKEND. Für Klagen gegen BACKEND für Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Satzes ist abweichend von dem vorstehenden Satz der jeweilige Sitz von BACKEND ausschließlicher Gerichtsstand. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit für die Klage durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

6.5. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.